Baugenehmigung für Dachgeschossausbau in Bremen

Wann brauche ich eine Genehmigung? Welche Vorschriften gelten? Hier erfahren Sie alles über das Baurecht in Bremen nach der BremLBO 2024.

Das Baurecht in Bremen ist in der Bremischen Landesbauordnung (BremLBO) in der Fassung vom 29. Mai 2024 geregelt, die am 1. Juli 2024 in Kraft getreten ist. Diese Novelle brachte wichtige Erleichterungen für Dachgeschossausbauten. Ob Ihr Projekt genehmigungspflichtig ist, klären wir im Rahmen unserer kostenlosen Beratung.

Gesetzliche Grundlage: Die aktuelle BremLBO finden Sie im Transparenzportal der Freien Hansestadt Bremen sowie auf den Seiten der Senatorin für Bau, Mobilität und Stadtentwicklung.

Genehmigungsfreistellung nach § 62 BremLBO

Mit der BremLBO-Novelle 2024 wurde der Ausbau von Dachgeschossen deutlich erleichtert. Nach § 62 BremLBO bedarf die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Wohngebäuden keiner Genehmigung, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt insbesondere für den Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken im Bestand.

Wann ist eine Genehmigung (noch) nötig?

Eine Baugenehmigung ist weiterhin erforderlich, wenn bauliche Veränderungen am äußeren Erscheinungsbild des Daches vorgenommen werden:

  • Einbau von Dachgauben – Gauben verändern die Dachform und sind genehmigungspflichtig nach dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 63 BremLBO)
  • Vergrößerung von Dachflächenfenstern – Eine wesentliche Änderung der äußeren Gestalt erfordert eine Genehmigung
  • Aufstockung des Kniestockes – Dies gilt als Erweiterung des Gebäudes
  • Fundamentale Strukturveränderungen am Dachstuhl, die das äußere Erscheinungsbild betreffen

Verfahrensfreie Maßnahmen nach § 61 BremLBO

Folgende Arbeiten sind ohne Genehmigungsverfahren möglich, sofern keine anderen Vorschriften (z.B. Denkmalschutz) entgegenstehen:

  • Dämmung der Dachschrägen von innen (Zwischensparren- oder Untersparrendämmung)
  • Einbau von Standard-Dachflächenfenstern in gleicher Größe
  • Trockenbau-Arbeiten im Inneren des Dachgeschosses
  • Verlegung von Böden, Einbau von Innenwänden
  • Elektro- und Heizungsinstallation ohne wesentliche bauliche Veränderungen

Wichtig: Auch bei verfahrensfreien Maßnahmen müssen die energetischen Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) eingehalten werden. Bei einer Nutzungsänderung (z.B. vom Lagerraum zu Wohnraum) ist eine Genehmigung nach § 63 BremLBO erforderlich.

Nutzungsänderung (§ 63 BremLBO)

Sprechen wir von einer Nutzungsänderung, wenn ein bisher nicht als Wohnraum genutztes Dachgeschoss zu dauerhaftem Wohnraum umgewandelt werden soll. Diese Umwandlung erfordert ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO.

Bei einer Nutzungsänderung werden geprüft: Brandschutz, Statik, Belichtung, Belüftung und die Erschließung mit einer festen Treppe. Die BremLBO 2024 hat die Anforderungen an bestehende Gebäude praxisnäher gestaltet.

Erleichterung 2024: Mit der Novelle der BremLBO wurde der Begriff des „bestehenden Gebäudes" erstmals definiert. Geringfügige Änderungen an bestehenden Gebäuden (Aufstockung um bis zu zwei Vollgeschosse oder Erweiterung der Grundfläche um bis zu 25 Prozent) sind nun ausdrücklich geregelt und erleichtert.

Kniestock und Mindesthöhen (§ 49 BremLBO)

Die Bremische Landesbauordnung definiert Mindestanforderungen für Aufenthaltsräume in Dachgeschossen. Nach § 49 Absatz 6 BremLBO gilt:

  • Vollgeschosse müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,30 Metern haben
  • Die beiden obersten Geschosse (Dachgeschosse) sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie diese Höhe über mehr als zwei Drittel des darunterliegenden Geschosses haben
  • Der Kniestock sollte mindestens 80 Zentimeter betragen

Ist der Kniestock zu niedrig, schafft eine Gaube Abhilfe. Nach § 67 BremLBO können Abweichungen zugelassen werden, wenn sie städtebaulich vertretbar und mit den Belangen der Nachbarn vereinbar sind.

Stellplatzpflicht entfällt

Mit der BremLBO-Novelle 2024 wurde der Verzicht auf die Pflicht zur Herstellung von Kfz-Stellplätzen bei Wohnungsteilung, Nutzungsänderung, Ausbau oder Aufstockung im Bestand zu Wohnzwecken eingeführt (§ 49 Absatz 1 Satz 3 BremLBO). Dies ist eine wesentliche Erleichterung für Dachgeschossausbauten in Bremen.

Artenschutz

Ein Punkt, der bei der Planung oft übersehen wird: der Artenschutz. In Bremer Dachböden leben nicht selten Fledermäuse und Dohlen. Diese stehen unter besonderem Schutz nach dem Bundesnaturschutzgesetz.

Ist der Dachboden als Lebensraum für geschützte Arten bekannt, muss die Untere Naturschutzbehörde einbezogen werden. Die Bauarbeiten sind dann außerhalb der Brut- und Setzzeit durchzuführen. Mehr Informationen unter Bund für Naturschutz Hannover.

So gehen wir vor

Bei unserer kostenlosen Vor-Ort-Begehung prüfen wir alle relevanten Faktoren für Ihr Grundstück: Zustand des Daches, Statik, Kniestock, Genehmigungslage und eventuelle artenschutzrechtliche Belange. Sie erhalten eine realistische Einschätzung, ob und welcher Genehmigungsbedarf besteht.

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Hinweis: Als Vermittlungsplattform vermitteln wir qualifizierte Fachbetriebe für Ihren Dachgeschossausbau in Bremen und Umgebung.